Unterhalt muss nach der Trennung immer der Elternteil an den anderen zahlen, bei dem das Kind nicht lebt. der Gesetzgeber ging bei dieser Regelung davon aus, dass das ein elternteil überwiegend die Betrung übernimmt und das andere Elternteil hierfür die finanzielle Versorgung zur Verfügung stellt, den Unterhalt.
Die Höhe des Unterhaltes ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle und ist vom eigenen Einkommen und vom Alter des Kindes abhängig. Ein Recht auf Mitbestimmung zur Verwendung des Unterhaltes gibt es nicht.
Beim Paritätsmodell gibt es mittlerweile Einzelentscheidungen, wonach der Unterhalt nicht gezahlt werden muss, wenn beide Seiten zu gleichen Anteilen für die Betruung der Kinder aufkommen. Ansonsten gilt: auch wenn für den Umgang und durch Geschenke oder ähnliches ein Kind finanzielle Zuwendungen vom unterhaltzahlenden Elternteil bekommt, sind diese Leistungen nicht auf den Unterhalt anrechenbar. Dies gilt sogar noch ziemlich weit bis an die Grenze des Paritätsmodells. In den Urteilen des BGH vom 21. Dezember 2005, Az. XII ZR 126/03 sowie vom 28. Februar 2007, Az. XII ZR 161/04 sind hierfür Verteilungen von circa 1/3 zu 2/3 bzw. 64 % zu 36 % einschließlich der Ferienzeiten unbedenklich.