Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

Ein Kind hat unabhängig von seinem Alter Anspruch auf Auskunft über seinen biologischen Vater. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 28. Januar 2015 entschieden. Im Namen ihrer beiden Töchter hatten deren Mutter und ihr rechtlicher Vater eine Reproduktionsklinik verklagt. Diese hatte vor künstlichen Befruchtungen eine notarielle Erklärung verlangt, mit der die Anonymität von Samenspendern gewahrt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Eltern können diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend machen, wenn die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird und auch die rechtlichen Belange des Samenspenders dem nicht entgegenstehen.

Die 1997 und 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters. Sie wurden durch künstliche Befruchtungen in einer Reproduktionsklinik gezeugt. Die Mutter und ihr Ehemann als rechtlicher Vater hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik vor der Behandlung auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet.

Das Amtsgericht Hameln hatte der Auskunftsklage der Klägerinnen, die von ihren Eltern vertreten wurden, stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten wies das Landgericht Hannover die Klage ab mit der Begründung, die Klägerinnen könnten ihr Auskunftsrecht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.

Der BGH entschied, dass ein Auskunftsanspruch der Kinder sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben kann. Dabei muss zu erwarten sein, dass ein Kind selbst die Information benötigt, es muss also ein Bedürfnis des Kindes zu erwarten sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzen ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus.

Die Auskunftserteilung muss für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden Dabei ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes abzuwägen gegenüber den (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten. Zu berücksichtigen sind auch mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders. Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen.

 

Quelle: http://www.familien-mit-zukunft.de/index.cfm?uuid=356BD7A6EE46F769074943B8705FA0E6

Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - Pressestelle BGH

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